Wann zahlt die Krankenkasse podologische Behandlung?
Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Podologie. Was Sie dafür brauchen, wer anspruchsberechtigt ist und wie der Weg zur Verordnung aussieht.
Podologische Behandlung ist medizinisch notwendige Versorgung – und kann deshalb unter bestimmten Bedingungen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. Viele Menschen in Herten und der Region wissen nicht, dass sie möglicherweise Anspruch auf diese Leistung haben. Hier erfahren Sie, was gilt.
Wer hat Anspruch?
Die gesetzliche Grundlage ist die Heilmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Demnach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf podologische Behandlung, wenn eine der folgenden Diagnosen vorliegt:
- Diabetes mellitus mit nachgewiesener Polyneuropathie oder Angiopathie
- Nicht-diabetische Polyneuropathie mit trophischen Störungen
- Schwere Gefäßerkrankungen mit trophischen Störungen (z. B. periphere arterielle Verschlusskrankheit)
In diesen Fällen sind Füße besonders gefährdet. Schon kleine Verletzungen oder Druckstellen können zu schwerwiegenden Wunden führen. Regelmäßige podologische Behandlung ist hier keine Komfortleistung, sondern Prävention.
Hinweis
Privatversicherte sollten die Erstattungsfähigkeit podologischer Leistungen direkt mit ihrer Versicherung klären – die Bedingungen variieren je nach Tarif. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit den notwendigen Behandlungsnachweisen.
Was wird erstattet?
Bei vorliegender Verordnung übernimmt die Krankenkasse die podologische Komplexbehandlung – das umfasst die Behandlung von Nägeln, Hornhaut und weiteren Befunden am Fuß. Nicht erstattungsfähig sind rein kosmetische Leistungen oder Behandlungen ohne ärztliche Verordnung.
Es gilt der übliche Eigenanteil: Versicherte ab 18 Jahren zahlen pro Verordnung eine gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent der Behandlungskosten plus zehn Euro je Verordnung – es sei denn, sie sind von der Zuzahlung befreit.
So läuft der Weg zur Verordnung
- Arztgespräch
Sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt – in der Regel den Hausarzt oder Diabetologen – auf podologische Behandlung an. Er prüft, ob die Diagnosevoraussetzungen erfüllt sind. - Verordnung ausstellen lassen
Der Arzt stellt eine Heilmittelverordnung für Podologie aus. Diese ist auf einem speziellen Formular (Muster 13) festgehalten und enthält Diagnose, Behandlungsziel und Anzahl der Einheiten. - Termin im Fußtempel buchen
Bringen Sie die Verordnung zu Ihrem Termin mit. Wir kümmern uns um die Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse. WICHTIG: Die ausgestellte Verordnung darf nicht älter als 28 Tage beim Ersttermin sein!
Was ist ohne Verordnung möglich?
Wer keine der genannten Grunderkrankungen hat oder schlicht keine Verordnung einholen möchte, kann podologische Leistungen selbstverständlich auch als Selbstzahler in Anspruch nehmen. Viele unserer Gäste im Fußtempel kommen ohne Verordnung – entweder zur regelmäßigen Pflege oder weil sie sich um einen konkreten Befund kümmern möchten.
Bei Fragen zur Abrechnung oder zur Frage, ob Ihre Situation eine Verordnung rechtfertigt, sprechen Sie uns gerne direkt an.
Termin vereinbaren
Mit oder ohne Verordnung –
wir sind für Sie da.
Im Fußtempel in Herten behandeln wir sowohl auf Kassenverordnung als auch als Selbstzahler. Kommen Sie vorbei – wir klären gemeinsam, was für Sie passt.